Datenverarbeitung im 1.DYC

Grundsätze der Datenverarbeitung im 1.DYC eV

1.  Der 1. Deutsche Yorkshire-Terrier Club e.V. (1.DYC) erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Mitglieds ausschließlich, soweit es zur Förderung und Erfüllung des Vereinszwecks nach $ 3 der Satzung erforderlich ist.
Der 1.DYC erhebt die Daten unmittelbar vom Mitglied.
u den erforderlichen Daten gehören z.B. Name, Anschrift und Kontoverbindung sowiedie Hundezucht betreibenden Mitglieder, sonstige Mitgliedsdaten wie Züchter, Eigentums- und Besitzverhältnisse an Hunden, angemeldete Zwinger und deren Würfe, Zucht- und Ausstellungsergebnisse.
Darüber hinaus erhebt und verarbeitet der 1.DYC personenbezogene Daten des Mitglieds, z.B. Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse, soweit sie zur Förderung des Vereinszwecks notwendig sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige lnteressen des Mitglieds entgegenstehen.

2.  Die lnformationen werden in den EDV-Systemen der Mitgliederverwaltung gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Den ehrenamtlichen Funktionsträgern werden die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zur Verfügung gestellt. Die Funktionsträger sind zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß S 53 BDSG i.d.F. v. 30.06.2017 verpflichtet.

3.  Der 1.DYC eV ist Mitglied des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Dachverband der deutschen Rassehundezuchtvereine für kontrollierte Hundezucht, Westfalendamm 174, 44141 Dortmund. lm Rahmen von Ausstellungen meldet der 1. DYC Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband.
Der 1. DYC informiert in der Zeitschrift »Yorkshire-Terrier Journal« und auf seiner Homepage über Ausstellungsergebnisse und besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.lm Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veroffentlichungen.

4.  Zur Verwirklichung des Vereinszwecks gem. §§ 2 und 3 der Satzung können die hierzu erforderlichen Daten zur Verarbeitung auch an Dritte, Kynologische lnstitute und Verbände, Universitäten und Verlage und andere hierauf spezialisierte Dienstleister zur Erstellung der Ahnentafeln und Zuchtbücher, der Auswertung von Zuchtwertschätzungen und Zuchttauglichkeitsprüfungen sowie zur Erfüllung anderer wissenschaftlicher Zwecke übermittelt werden.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten für andere, vereinsfremde, Zwecke, z.B. für Werbung, findet nicht statt.

5.  Eine Auswertung des Zuchtbuchs im Wege der Datenverarbeitung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes, der hierzu Auflagen erteilen kann.
Zuwiderhandlungen der Mitglieder sind zu ahnden; Zuwiderhandlungen von Außenstehenden sind vom Vorstand zu verfolgen.
Die Mitglieder des 1.DYC sind zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus § 37 BGB (Berufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit) in Verbindung mit § 9.3 der Satzung berechtigt, vom Vorstand die Herausgabe einer aktuellen Mitgliederliste mit Adressen zu verlangen. Der Vorstand ist berechtigt, von dem Antragsteller/den Antragstellern die Versicherung zu verlangen, dass die Mitgliederliste nur zur Geltendmachung der Rechte aus § 37 BGB verwandt wird.

6.  Der 1.DYC ist berechtigt, mit anderen Mitgliedsvereinen des VDH personenbezogene Daten (z.B. Zahl der Hunde verschiedener Rassen oder Würfe in einem bestimmten Zwinger, tierschutzwidrige Unterbringung von Hunden) auszutauschen, soweit dies zur Ermittlung und Überprüfung schwerwiegender Verstöße gegen Zucht und Haltungsbedingungen sowie aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Vor Übermittlung ist vertraglich sicherzustellen, dass die Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet und danach gelöscht werden.

7.  Eine Veröffentlichung von Vereinsstrafen nach § 13 der Satzung darf nur in anonymisierter Form erfolgen, wobei Vor- und Familienname der betroffenen Person abzukürzen sind (2.8. »Züchter W.K.«). Entsprechendes gilt für den Abdruck von Entscheidungen des VDH-Verbandsgerichts.

8.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird die Verarbeitung der Daten bis zu ihrer Löschung eingeschränkt.
Soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, z.B. bei steuerlich relevanten Daten, werden diese nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Besondere Vorkommnisse, z.B. Ausschlüsse wegen Zuchtvergehens oder schwerwiegender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder Streichungen wegen Nichtzahlung des Beitrages sind für einen angemessenen Zeitraum festzuhalten.
Der 1. DYC hat ein berechtigtes lnteresse an der Dokumentation seiner Aktivitäten als Rassehundezuchtverein und der kynologischen Entwicklung der von ihm betreuten Rasse Yorkshire-Terrier. Bestimmte Datenkategorien werden daher zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zum Vorstand und als Züchter, besondere Ausstellungserfolge oder Erfolge und Ergebnisse im züchterischen und sportlichen Bereich.

9.  Der Vorstand bestellt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Verantwortlichen für den Datenschutz, der auch als Ansprechpartner der von der Datenverarbeitung des 1.DYC betroffenen Personen fungiert.
Der Vorstand beschließt ferner die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der vom gesetzlichen Vorstand bestellt wird.

Stand: 18. September 2022

DER VORSTAND